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Limitationen zu Evenity 105 mg/1.17 ml:

Evenity
Die Therapie bedarf der Kostengutsprache durch den Krankenversicherer nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes.
Die Verschreibung von EVENITY darf nur von einem Facharzt FMH (Endokrinologen oder Rheumatologen) oder einem Spezialisten für Knochenerkrankungen vorgenommen werden, der in den für diesen Bereich anerkannten Spitalzentren tätig ist (Spitäler/Institute der Kategorie A, B und C gemäss der Liste der Weiterbildungsstätten der FMH (http://www.siwf-register.ch)) und/oder über ein FLS (Fracture Liaison Services) verfügt.
EVENITY wird vergütet als Monotherapie (mit Ausnahme einer Kalzium- und Vitamin-D Supplementation) zur Behandlung einer schweren Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit:
einem imminenten (unmittelbaren) Frakturrisiko gemäss den SVGO-Empfehlungen 2020, d.h. eine Vorgeschichte einer typischen osteoporotischen Fraktur (Major Osteoporotic Fracture; MOF - Wirbel, Hüfte, Becken oder Humerus), innerhalb der letzten 24 Monate, in Verbindung mit einem T-Score ≤ -3.5 (gemessen an der Wirbelsäule oder Hüfte)
oder
einem sehr hohen Frakturrisiko gemäss den SVGO-Empfehlungen 2020, d.h. die 10-Jahres Wahrscheinlichkeit einer MOF, bewertet mittels FRAX-Tools muss altersunabhängig mindestens 20% über der Behandlungsschwelle liegen
oder
- einer Vorgeschichte von mindestens zwei typischen osteoporotischen Frakturen.
EVENITY ist bei Patientinnen mit einer Vorgeschichte von Myokardinfarkt oder Schlaganfall kontraindiziert.
Es können maximal 12 Packungen EVENITY vergütet werden.
Nach Abschluss der 12-monatigen Behandlung muss auf eine antiresorptive Therapie umgestellt werden, um den mit Romosozumab erzielten therapeutischen Nutzen zu verlängern.
Auf Aufforderung des Krankenversicherers, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Bezugs versichert war, erstattet die Zulassungsinhaberin 100% des Fabrikabgabepreises der ersten bezogenen Packung von EVENITY. Diese Erstattung gilt nur für Patienten, die EVENITY ab dem 1. März 2024 zum ersten Mal erhalten. Die Mehrwertsteuer kann nicht zusätzlich zu diesem Prozentsatz des Fabrikabgabepreises zurückgefordert werden.

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