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MiGeL-Leistung
14.01.04.00.1
INHALATIONS- und ATEMTHERAPIEGERÄTE Gerätereparaturen beim Kaufsystem: Vergütung nach Aufwand bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschuldung, nach Ablauf der Garantie und nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer.
Inhalationsgeräte Inhalationsgeräte dienen zur Applikation von therapeutischen Aerosolen in die Luftwege (Inhalation). Alle Gerätesysteme bestehen aus einem elektrischen Grundgerät und dem eigentlichen Vernebler, in dem aus einer flüssigen Lösung ein Aerosol mit umschriebener Tröpfchengrösse und -masse erzeugt wird. Dieses Aerosol wird durch den Patienten über Mundstück oder Maske inhaliert. Folgende Gerätetechnologien sind verfügbar. a) Kompressor Geräte oder "Jet-Nebulizer" Die Geräte bestehen aus einem elektrisch betriebenen Kompressor und dem eigentlichen Vernebler, die mit einem Anschlussschlauch miteinander verbunden sind. Komprimierte Luft wird durch den Kompressor erzeugt. Das Aerosol wird im Vernebler mittels eines Luftstromes ("jet") und dem Venturi Effekt aus einer flüssigen Lösung erzeugt. b) Ultraschall-Technologie Die Geräte bestehen aus einem elektrisch betriebenen Grundgerät und dem eigentlichen Vernebler. Das Aerosol wird mittels elektrisch erzeugter hochfrequenter Ultraschallwellen und einem piezoelektrischen Element auf der Oberfläche der Flüssigkeit erzeugt. c) Mesh-Technologie Die Geräte bestehen aus einem elektrisch betriebenen Grundgerät und dem eigentlichen Vernebler. Letzterer besteht bei gewissen Produkten aus einem separierbaren Aerosolerzeuger, der mit mehreren Medikamentenverneblern verwendet werden kann. Im Aerosolerzeuger wird die zu inhalierende Flüssigkeit durch eine Netzstruktur ("mesh") mit Poren im Mikrometerbereich getrieben und damit ein Aerosol generiert oder die perforierte Membran wird in Schwingung versetzt, um das Aerosol zu erzeugen. Gegenüber Ultraschallverneblern werden geringere Frequenzen verwendet, so dass auch chemisch oder physikalisch empfindlichere Wirksubstanzen angewendet werden können. Die Wirksamkeit einzelner therapeutischer Aerosole wurde nur mit bestimmten Aerosol-Geräten oder Verneblern geprüft. Der verordnete Aerosol-Apparat und Vernebler muss laut Fachinformation des Medikaments für dessen Applikation geeignet sein. Ein Schlauch und ein Vernebler sind beim Kauf eines Aerosol-Apparates als Verbrauchsmaterial inberiffen. Vernebler sind bei regelmässigem Gebrauch in der Regel 1x/Jahr zu ersetzen oder sofern das Grössenwachstum des Kindes dies erforderlich macht. Die beste Wirksamkeit der Inhalation für die tiefen Atemwege wird über ein Mundstück erreicht. Bei Kindern, bei koordinativ eingeschränkten Personen oder bei Inhalation für die oberen Atemwege kann eine Maske eingesetzt werden. Bei einer Langzeittherapie ist direkt ein Kauf angebracht. Die Miete eignet sich bei einer kurzen Nutzung wie z.B. einer obstruktiven Bronchitis. Gesichtssaunen und Luftbefeuchter erfüllen den Verwendungszweck von Aerosol-Geräten nicht und sind hier nicht subsumiert.
Aerosol-Apparat mit FAVORITE*-Technologie (*FAVORITE=Flow and Volume Regulated Inhalation Technology) Elektronische Steuereinheit mit Display inkl. Druckluftkompressor zur Aerosolerzeugung, Kauf
 
Limitation: • Nur bei folgenden Indikationen: Cystische Fibrose (CF) und Primäre Ciliäre Dyskinesie (PCD) mit chronisch bakterieller Lungenentzündung durch Pseudomonas aeruginosa • Verordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pneumologie und Fachärzte oder Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt pädiatrische Pneumologie (Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2004, revidiert am 16. Juni 2016. Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref) • Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Für das entsprechende Gesuch ist darzulegen, welche Kosteneinsparungen der inhalierten Medikamente zu erwarten sind und ob damit der Mehrpreis gegenüber alternativen Inhalationsgeräten über eine Zeitdauer von 5 Jahren amortisiert werden kann. • max. 1 Gerät alle 5 Jahre
01.01.2024
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