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MiGeL-Leistung
17.12
KOMPRESSIONSTHERAPIEMITTEL Mittel zur Kompressionstherapie umfassen Produkte zur therapeutischen äusseren Druckapplikation bei Venen- und Lymphabflussstörungen sowie Verbrennungsnarben. „Anti-Thrombose-Strümpfe“ und andere Stützstrümpfe, die nicht die Kriterien für Medizinische Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklasse II erreichen, sind keine Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Weitere Nicht-Pflichtleistungen sind insbesondere Kompressionstherapie-Mittel, die zur Leistungssteigerung im Sport, zur Vorbeugung der Reisethrombose und zur rein präventiven Anwendung in der Schwangerschaft vorgesehen sind. Die Stadien der chronisch-venösen Insuffizienz in den Limitationen sind gemäss CEAP-Klassifikation (clinical, aetiological, anatomical and pathological classification) angegeben.
Anziehhilfen für med. Kompressionsstrümpfe Mechanische Anziehhilfen für med. Kompressionsstrümpfe sind Produkte, die die Versicherten in die Lage versetzen, Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpfhosen selbstständig an- und auszuziehen.
Limitation: Vergütung sofern der Patient/die Patientin nicht in der Lage ist, den Strumpf selbstständig an- oder auszuziehen. Vergütung nur bei Abgabe durch eine Abgabestelle, die einen Vertrag mit dem Versicherer gemäss Artikel 55 KVV hat, der die notwendigen Qualitätsanforderungen beinhaltet (insbesondere Zeigen unterschiedlicher Artikel verschiedener Hersteller im Rahmen einer persönlichen Beratung, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt; praktische Einweisung der Versicherten in den Gebrauch). Handschuhe sind von der Vergütung ausgeschlossen.
Migel-Position(en) 
17.12.01.00.1Anziehhilfen für med. Kompressionsstrümpfe: Gleithilfen:
17.12.01.01.1Anziehhilfen für med. Kompressionsstrümpfe: Rahmengestell...
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