Sonstige HinweiseInkompatibilitäten
Da keine Verträglichkeitsstudien durchgeführt wurden, darf dieses Arzneimittel abgesehen von 0.9 % Kochsalzlösung nicht mit anderen Arzneimitteln gemischt werden.
Bei Personen, welche eine kontrollierte natrium-/kochsalzarme Diät befolgen, muss berücksichtigt werden, dass der verabreichte Natriumgehalt bis zu 36 mg betragen kann.
SWAN-Cholin ist nicht geeignet für die Diagnostik von Hirntumoren, da es geringe Mengen des Ausgangsstoffes Dimethylaminoethanol enthalten kann, welches im spezifischen Fall von Hirntumoren die Anreicherung von [18F]-Fluorocholin in die Tumorzellen hemmt.
Beeinflussung diagnostischer Methoden
Siehe Rubrik «Warnhinweise und Vorsichtsmassnahmen», Abschnitt «Einschränkungen der Anwendbarkeit».Haltbarkeit
Bis zu 10 Stunden ab dem Zeitpunkt der Herstellung (Ende der Synthese). Das Arzneimittel darf nur bis zu der auf der Packung mit EXP bezeichneten Zeit des Herstellungstages verwendet werden.
Besondere Lagerungshinweise
Das Arzneimittel muss ausser Reichweite von Kindern und unter Beachtung der Strahlenschutzverordnung gelagert werden.
Hinweise für die Handhabung
Zubereitung
Die Packung muss vor der Anwendung überprüft und die Aktivität muss mit einem Aktivimeter (Dosiskalibrator) bestimmt werden. Der Inhalt sollte unter aseptischen Bedingungen entnommen werden. Die Durchstechflaschen dürfen nicht vor der Desinfektion des Stopfens geöffnet werden, und die Lösung muss durch den Stopfen hindurch mittels Einwegspritze mit einer geeigneten Schutzabschirmung und sterilen Einwegnadeln oder mit einem dafür freigegebenen automatischen Anwendungssystem entnommen werden. Das Arzneimittel darf nicht verwendet werden, wenn die Unversehrtheit der Durchstechflaschen nicht gewährleistet ist.
Qualitätskontrolle
Die Lösung sollte vor der Anwendung visuell überprüft werden. Es dürfen nur klare Lösungen, die frei von sichtbaren Partikeln sind verwendet werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Radiopharmaka dürfen nur durch qualifizierte Personen in speziell dafür bestimmten kontrollierten nuklearmedizinischen Bereichen gehandhabt und verabreicht werden. Für den Umgang mit den radioaktiven Stoffen ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit erforderlich. Die Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen ist durch die Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) gesetzlich geregelt. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und Abfällen sind die Strahlenschutzvorkehrungen der oben erwähnten Verordnung zu beachten, um jede unnötige Strahlenbelastung von Patienten und Personal zu vermeiden. Die nicht verbrauchten radioaktiven Lösungen und die mit diesen kontaminierten Gegenstände müssen bis zum Abklingen der Aktivität auf die Freigrenze des Radionuklides in einem für diese Zwecke eingerichteten Abklingraum unter Beachtung der Strahlenschutzverordnung aufbewahrt werden.
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