Sonstige Hinweise·Unverträglichkeiten
Das Arzneimittel darf, ausser mit dem unter Abschnitt „Hinweise für die Handhabung″ aufgeführten Arzneimitteln, nicht gemischt werden.
·Beeinflussung diagnostischer Methoden
Infektiöse und/oder entzündliche Erkrankungen sowie Heilungsprozesse im Anschluss an einen chirurgischen Eingriff können eine signifikante Anbindung von Flu-2-SWAN und damit falsche positive Resultate verursachen.
Falsch positive oder falsch negative Resultate einer PET-Untersuchung mit Flu-2-SWAN sind in den ersten zwei bis vier Monaten nach einer Radiotherapie möglich. Eine PET-Untersuchung mit Flu-2-SWAN während dieser Zeitspanne muss daher ausreichend begründet sein.
Um falsch negative Resultate zu vermeiden, wird eine Frist von mindestens vier bis sechs Wochen nach der letzten chemotherapeutischen Behandlung empfohlen. Eine PET-Untersuchung mit Flu-2-SWAN während dieser Zeitspanne muss daher ausreichend begründet sein. Wird eine Chemotherapie in Zyklen von weniger als vier Wochen durchgeführt, muss eine PET-Untersuchung mit Flu-2-SWAN jeweils direkt vor Beginn eines Zyklus durchgeführt werden.
Im Fall von niedriggradigen Lymphomen und bei Verdacht auf ein rezidivierendes Ovarial-Karzinom ist der begrenzten Empfindlichkeit der PET-Untersuchung mit Fludeoxyglucose (18F) Rechnung zu tragen.
Für die Erkennung von Gehirnmetastasen mit Fludeoxyglucose (18F) ist die eingeschränkte Erkennbarkeit zu berücksichtigen.
·Haltbarkeit
Haltbarkeit der gebrauchsfertigen Zubereitung: 12 Stunden ab Zeitpunkt der Herstellung. Datum und Uhrzeit des Verfalls sind auf der äusseren Verpackung und auf jeder Durchstechflasche angegeben.
Die Zubereitung enthält kein Konservierungsmittel. „In use“ Sterilität wurde für 12 Stunden bei 15-25°C aufgezeigt.
·Alkoholmenge
Flu-2-SWAN kann für eine Injektion mit dem empfohlenen Maximalvolumen von 10 ml 7 bis 30 mg Ethanol pro Dosis enthalten (0.7 - 3 mg Ethanol/ml x 10 ml).
·besondere Lagerungshinweise
In der Originalverpackung bei Raumtemperatur 15-25°C aufbewahren.
Dieses Arzneimittel muss den nationalen Vorschriften für radioaktive Produkte entsprechend gelagert werden.
·Gesetzliche Bestimmungen
Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Menschen ist durch die Strahlenschutzverordnung gesetzlich geregelt. Für den Umgang mit den radioaktiven Stoffen ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen erforderlich. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Beseitigung aller anfallenden radioaktiven Abfälle sind die Schutzvorkehrungen der oben erwähnten Verordnung zu beachten, um jede unnötige Strahlenbelastung von Patienten und Personal zu vermeiden. Die nicht verbrauchten radioaktiven Lösungen und die mit diesen kontaminierten Gegenstände müssen bis zum Abklingen der Aktivität auf die Freigrenze des Radionuklids in einem für diese Zwecke eingerichteten Abklingraum aufbewahrt werden. Die Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) ist zu beachten.
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