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Limitationen zu Influvac:

08.08.: Impfstoffe
Die Kostenübernahme der Impfstoffe für präventive Massnahmen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird in Art. 12a KLV geregelt. Die Voraussetzungen, damit die Impfungen bezahlt werden, sind in Bst. a bis m dieses Artikels abschliessend umschrieben.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife.
Für Hepatitis-B-Reihenimpfungen von Kindern und Jugendlichen gilt der Preis von Fr. 19.80 für eine Dose unter der Voraussetzung einer minimalen Bestellung von 100 Dosen an eine Lieferadresse.
Wenn der Impfstoff zum obgenannten Serienpreis bezogen wird, darf der Arzt, die Ärztin nicht zum Einzelpreis (= Publikumspreis) der SL weiterverrechnen. Dies würde eine klare Umgehung von Art. 56 Absätze 3 und 4 des KVG bedeuten und wäre als Rechtsmissbrauch zu ahnden.

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