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Limitationen zu Nexviadyme 100 mg:

Nexviadyme
Evaluation für den Therapie-Beginn mit NEXVIADYME:
Die Behandlung von Patienten mit der späten Verlaufsform des Morbus Pompe mit NEXVIADYME darf nur von Ärzten indiziert und durchgeführt werden, welche sich über Erfahrung in der Behandlung von Patienten mit Morbus Pompe oder neuromuskulären Erkrankungen ausweisen können. Die Indikation zur Therapie sowie die Durchführung der Kontrollen zur Bestimmung der Verlaufsparameter darf nur von Neurologen in Spitälern mit einer neurologischen A-Klinik oder in Rücksprache mit Ärzten der Swiss Group for Inborn Errors of Metabolism (SGIEM) erfolgen. Vor der Einleitung der Therapie bei Patienten mit der späten Verlaufsform muss eine schriftliche Kostengutsprache des Krankenversicherers über den Vertrauensarzt eingeholt werden. Das Kostengutsprachegesuch ist innerhalb von max. 20 Tagen zu bearbeiten, vorausgesetzt, der Kostenträger ist vom Gesuchsteller über alle limitatiorelevanten Punkte umfassend informiert worden. Entsprechende Kostengutsprache-Formulare und alle erforderlichen Skalen (vgl. unten) sind unter https://www.swisspomperegistry.ch/downloads abrufbar. Eine Kostengutsprache für 12 Monate wird erteilt, wenn folgende Einschlussbedingungen erfüllt sind:
1. Klinik einer späten Verlaufsform und biochemischer Nachweis einer verminderten GAA Aktivität entweder durch biochemische Untersuchung in zwei verschiedenen Körpergeweben oder Bestätigung eines biochemischen Nachweises durch Genotypisierung.
2. Klinisch relevante Einschränkung der Patienten in den Aktivitäten des täglichen Lebens oder der Berufsausübung infolge Myopathie bzw. Funktionseinbusse der Muskulatur des Schulter- und Beckengürtels und/oder infolge verminderter Atemfunktion. Die Einschränkung beträgt auf der modifizierten Rankin-Skala mindestens 2.
3. Schriftliches Einverständnis des Patienten bzw. seiner gesetzlichen Vertreter über die Durchführung der notwendigen periodischen Kontroll-Untersuchungen sowie Registrierung und Archivierung der im Rahmen der Behandlung erhobenen Daten im Schweizer Pompe Register.
4. Vollständige Registrierung der Ausgangsdaten.
Ausschlusskriterien:
1. Invalidisierende Muskelschwäche und/oder invalidisierende Einschränkung der Atemfunktion, welche von einer Behandlung keine wesentliche Verbesserung der Lebensqualität mehr erwarten lässt. Die Einschränkung beträgt auf der modifizierten Rankin-Skala über 4.
Zu invalidisierenden Einschränkungen gehören:
a. Beatmung über Tracheostoma.
b. Pflegebedürftigkeit infolge ständiger Bettlägerigkeit (mod. Rankin-Skala Wert über 4).
2. Vorliegen einer invalidisierenden Zweitkrankheit, welche zur schweren und irreversiblen Einschränkung der Selbstständigkeit und der Lebensqualität führt (modifizierte Rankin-Skala > 4) und/oder welche zu einer bedeutenden Verminderung der Lebenserwartung führt.
Modifizierte Rankin-Skala:
0 Keine Symptome
1 Obwohl Krankheitssymptome vorhanden sind, keine signifikante Behinderung vorhanden; fähig allen täglichen Aufgaben und Aktivitäten nachzukommen.
2 Leichte Behinderungen; nicht mehr fähig alle täglichen Aufgaben und Aktivitäten von früher auszuführen, aber noch fähig die eigenen Angelegenheiten ohne Hilfe zu erledigen.
3 Mässige Behinderung; benötigt gewisse Hilfe, aber noch fähig ohne Unterstützung zu gehen.
4 Mittlere bis schwere Behinderung; nicht mehr fähig ohne Unterstützung zu gehen und unfähig die eigenen körperlichen Bedürfnisse ohne Hilfe zu erledigen.
5 Schwere Behinderung; bettlägerig, inkontinent und benötigt ständige Pflege und Zuwendung.
6 Tod
Evaluationskriterien zur Weitertherapie mit NEXVIADYME nach einem Jahr:
Frühestens zehn Monate nach Therapiebeginn wird, anhand des Therapieerfolges, welcher durch folgende Beurteilungsparameter gemessen wird, die Fortführung der Therapie über mehr als 12 Monate überprüft, wobei die ersten drei Beurteilungsparameter massgebend sind für die Weiterführung der Therapie mit NEXVIADYME:
1. Muskelkraft (MRC) aller Muskelgruppen
2. 6-Minute Walk Test (6-MWT)
3. FVC im Sitzen
4. Lungenfunktionstest:
Baseline-Assessment
- VC, sitzend und liegend
- FVC, sitzend und liegend
- FEV1, sitzend und liegend
- SNIP, sitzend
- MIP, sitzend
Follow-up-Assessments
- Wie Baseline-Assessment, jedoch nur in sitzender/aufrechter Position
5. 10-Meter Walk Test (10-MWT)
6. Modified Rankin Scale
7. Walton-Gardner Medwin Scale
8. Fatigue Severity Scale
9. Rotterdam 9-Item Handicap Scale
Die Verlängerung der Kostengutsprache um weitere 12 Monate beantragt der behandelnde Arzt beim Krankenversicherer. Der Krankenversicherer konsultiert vor dem Entscheid über die Kostengutsprache den Vertrauensarzt.
Dieser erhält vom behandelnden Arzt eine signierte und datierte Zusammenfassung der Beurteilungsparameter der letzten drei Untersuchungstermine. Die Prüfung der Kostengutsprache soll innerhalb von 20 Arbeitstagen geschehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Therapiekontinuität der Patienten gesichert ist.
Erläuterungen zum Register:
Bei Fragen zur Limitation und deren Umsetzung kann das BAG kontaktiert werden.
Die oben genannten Beurteilungsparameter sind während der Therapie mit NEXVIADYME in regelmässigen Abständen, alle sechs Monate (± einen Monat), zwingend zu evaluieren und passwortgeschützt und anonymisiert ins Schweizer Pompe Register (www.swisspomperegistry.ch) einzutragen. Für den Entscheid für eine Weiterführung einer Therapie mit NEXVIADYME sind folgende drei Untersuchungskategorien mass-gebend: Muskeltest (Muskelkraft MRC), Gehtest (6-Minute Walk Test oder 10-Meter Walk Test) und Lungenfunktion (FVC, FEV1, MIP, SNIP, VC im Sitzen). Für jede Untersuchungskategorie wurde ein Hauptkriterium bestimmt (Muskelkraft MRC, 6-Minute Walk Test, FVC im Sitzen). Diese drei Hauptkriterien werden, falls sie aufgrund der Behinderung eines Patienten nicht bestimmt werden können, in abstufender Wertigkeit durch Nebenkriterien oder eine Plausibilitätskontrolle ergänzt (mehr dazu siehe unten). Bei einer während der Behandlung aufgetretenen invalidisierenden bzw. die Lebenserwartung bedeutend einschränkenden Zweiterkrankung (vgl. Ausschlusskriterien bei Therapiebeginn) erfolgt ein Therapieausschluss.
Die Krankengeschichte, der allgemeine medizinische Status, sowie allfällige weitere Untersuchungen werden zwar erhoben, sollen aber auf die Beurteilung des Therapieerfolges keinen Einfluss haben. In jedem Fall muss aber eine gute Therapieadhärenz gegeben sein, um eine Weitertherapie mit NEXVIADYME zu gewähren.
Generell gilt, dass wenn sich zwei der drei Untersuchungskategorien (Muskelkraft, Gehtest und Lungenfunktion) um mehr als 10% verschlechtern, die Therapie abgebrochen wird. Es wird ein Verlaufs-Trend gemessen, mit Messwerten alle sechs Monate (± einen Monat). Eine Untersuchungskategorie wird nur als Verschlechterung gewertet, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen eine Verschlechterung um mehr als 10% gegenüber dem Ausgangswert vor Therapiebeginn festzustellen ist und somit ein eindeutiger Verschlechterungs-Trend zu erkennen ist.
Hauptkriterien:
Für das Anwenden der oben erwähnten 10%-Regel, werden zuerst die Hauptkriterien beurteilt. Aus den drei Untersuchungskategorien wurden folgende Parameter als Hauptkriterien bestimmt:
• Muskelkraft MRC aller Muskelgruppen (Summe der Messwerte 0-5)
• 6-Minute Walk Test (=6-MWT; 1 Wert in Metern)
• Forced Vital Capacity (FVC) im Sitzen (Mittelwert in Liter als absolute Zahl)
Verschlechtert sich in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehr als ein Hauptkriterium um mehr als 10%, wird die Therapie mit NEXVIADYME abgebrochen. Bei der Muskelkraft MRC wird die 10% Regel an der Summe aller ganzen Messwerte (jeweils 0-5 Stufen) errechnet. Beim 6-Minute Walk Test (6-MWT) wird der Endwert in Metern dafür verwendet. Als Lungen-Funktionstest wird die Forced Vital Capacity (FVC) im Sitzen (Mittelwert in Liter) als absolute Zahl für die 10% Regel angewendet.
Nebenkriterien:
Falls das Hauptkriterium 6-MWT nicht evaluierbar ist, wird der 10-Meter Walk Test (10-MWT) als entsprechendes Nebenkriterium der gleichen Untersuchungskategorie zum Entscheid beigezogen. Als weiteres Nebenkriterium, bei unklarer Aussage des FVC-Wertes im Sitzen, werden die Lungenfunktionstests FEV1, MIP, SNIP und VC im Sitzen zur Entscheidung beigezogen.
Die 10%-Regel wird beim 10-Meter Walk Test am Resultat in Sekunden gemessen und bei den Lungenfunktionsparametern am Mittelwert der Veränderung in Prozent errechnet. Die Nebenkriterien sind:
• 10-Meter Walk Test (1 Wert in Sekunden)
• Alle anderen Lungen-Funktionstests ausser FVC im Sitzen (Mittelwert der Veränderungen in Prozent der Werte: FEV1, MIP, SNIP und VC im Sitzen).
Plausibilitätskontrolle:
Schliesslich, falls weder die Hauptkriterien, noch die Nebenkriterien für eine Beurteilung ausreichen, kann im Sinne einer Ausnahme eine Plausibilitätskontrolle zur Evaluation hinzugezogen werden. Diese Plausibilitätskontrolle muss für ein Weiterführen der Therapie insgesamt positiv beurteilt werden und beinhaltet sowohl körperliche Funktionen, wie auch Quality of Life-Fragebögen.
Die Plausibilitätskriterien sind:
1. Modified Rankin Scale
2. Walton-Gardner Medwin Scale
3. Fatigue Severity Scale
4. Rotterdam 9-Item Handicap Scale
Auch diese Werte müssen bei Therapiebeginn und bei den halbjährlichen Nachkontrollen festgehalten werden.
Diese Beurteilung anhand der Plausibilitätskriterien trifft der behandelnde Arzt zusammen mit dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers. Hier muss eine Rücksprache mit der Swiss Group for Inborn Errors of Metabolism in Sinne einer Zweitmeinung eingeholt werden. Bei Gewährung solcher Ausnahmen aufgrund der Plausibilitätskontrolle ist das BAG zu informieren.
Der Sinn des Registers wird als ein vom BAG gefordertes Qualitätssicherungs-Instrument verstanden. Die Weiterverwendung der gesundheitsbezogenen Personendaten für Studienzwecke richtet sich nach den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes (HFG).

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