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MiGeL-Leistung
05
BANDAGEN
Medizinische Bandagen können flach- oder rundgestrickt sein, sind körperteilumschliessende oder körperteilanliegende Hilfsmittel. Ihre Funktion ist es, komprimierend und/oder funktionssichernd zu wirken. Die Grundelemente bestehen aus flexiblen Materialien und können mit festen textilen Bestandteilen, mit Pelotten, Verstärkungs- sowie Funktionselementen ausgestattet sein. Es wird zwischen elastischen Bandagen und Bandagen mit Kompressionsanteil unterschieden. Kriterien für elastische Bandagen: • elastisches Trägermaterial • formerhaltende Verstärkungselemente • Stabilisierung eines Gelenks Kriterien für Kompressionsbandagen: • Zweizugelastisches Trägermaterial (ggf. mit unelastischem Material kombiniert) • Kompression der Weichteile • Anatomisch geformt und/oder konstruiert Ein Verstärkungselement dient zur Formerhaltung der Bandage (z.B. formerhaltende Stäbe). Ein Funktionselement beeinflusst die Stabilität des Gelenkes (z.B. anatomischer Stab, Kompressionsgurt, Schnürung). Eine Anziehhilfe (z.B. Reissverschluss, Grifflasche) ist kein Funktionselement, sondern dient ausschliesslich der Unterstützung beim Anziehen. Kompressionstherapie-Mittel, welche zur Versorgung einer Venen- oder Lymphabflussstörung sowie Verbrennungsnarben dienen, werden gemäss Kapitel 17 Kompressionstherapie-Mittel vergütet. Der Einsatz von Bandagen ausschliesslich aus prophylaktischen Gründen, ohne zugrundeliegender Pathologie, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Tätigkeit, fällt in den eigenverantwortlichen Bereich der Versicherten und ist keine Pflichtleistung der OKP. Vergütung nur bei Abgabe im Rahmen einer Pflegeleistung nach Art. 25a KVG oder durch eine Abgabestelle, die einen Vertrag mit dem Versicherer gemäss Artikel 55 KVV hat, der die notwendigen Qualitätsanforderungen beinhaltet - insbesondere Vermessung, Anprobe und persönliche Beratung bezüglich Handhabung und Nebenwirkungen (u. a. Wechselwirkung mit anderen Hilfsmitteln, allfälligen Allergien) durch qualifiziertes Personal. Medizinische Bandagen, die aufgrund einer durch die versicherten Personen selbst erfolgten Vermessung abgegeben werden, sind nicht leistungspflichtig.
Untergruppe(n) 
05.01 
05.02 
05.04 
05.06 
05.07 
05.08 
05.09 
05.10 
05.11 
05.12 
05.13 
05.14 
05.16 
05.17 
05.20 
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