Sonstige Hinweise- Inkompatibilitäten
Das Arzneimittel darf nur mit 0.9% parenteraler Kochsalzlösung gemischt werden.
- Beeinflussung diagnostischer Methoden
Vor der Applikation von 2-FDG ist ein Blut-Glucose-Test durchzuführen. Bei Hyperglykämie oder Patienten mit unkontrolliertem Diabetes Mellitus kann die Untersuchung nicht durchgeführt werden.
Die Co-Medikation des Patienten ist zu beachten, da die Glucose-Aufnahme in die Zellen dadurch beeinflusst werden kann.
Entzündliche Prozesse können zu falsch positiven Resultaten führen, weshalb eine sorgfältige Anamnese unabdingbar ist.
- Haltbarkeit
18F-Fluoroglukose ZRP erhält kein Konservierungsmittel. Die Zubereitung sollte innerhalb von 10 Stunden nach dem Ende der Synthese verwendet werden (Zeitpunkt der Kalibrierung), die auf dem Behältnis Etikett angegeben wird.
- Besondere Lagerungshinweise
Dieses Arzneimittel muss in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften für radioaktives Material gelagert werden.
Das radioaktive Arzneimittel muss aufrecht bei Raumtemperatur (15-25°C) im Originalbehältnis und Bleitopf aufbewahrt werden.
- Hinweise für die Handhabung
Zur Reduzierung der Aktivität kann die Lösung mit 0.9 % parenteraler Kochsalz Lösung verdünnt werden. Bei allen Manipulationen soll eine aseptische Arbeitstechnik eingehalten werden.
- Gesetzliche Bestimmungen
Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Menschen ist durch die Strahlenschutzverordnung gesetzlich geregelt. Für den Umgang mit den radioaktiven Stoffen ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit erforderlich. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Beseitigung aller anfallenden radioaktiven Abfälle sind die Schutzvorkehrungen der oben erwähnten Verordnung zu beachten, um jede unnötige Strahlenbelastung von Patienten und Personal zu vermeiden. Jede Anwendung von Radiopharmazeutika an Patienten liegt ausschliesslich in der Kompetenz und Verantwortung eines behördlich bewilligten Nuklearmediziners. Die nicht verbrauchten radioaktiven Lösungen und die mit diesen kontaminierten Gegenstände müssen, bis zum Abklingen der Aktivität auf die Freigrenze des Radionuklids, in einem für diese Zwecke eingerichteten Abklingraum aufbewahrt werden. Die Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) ist zu beachten.
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